Die Leistungen
Welche Leistungen gibt es?
Mittagsverpflegung
Wer bekommt diese Leistung?
Die Kosten der Mittagsverpflegung können für Schülerinnen und Schüler, die jünger als 25 Jahre alt sind, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten, sowie für Kinder in Kindertagesstätten übernommen werden. Die Altersgrenze gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die Leistungen nach dem SGB XII oder dem AsylbLG beziehen.
Welche Leistung wird erbracht?
Die Kosten für die Teilnahme an einem warmen Mittagessen in der Schule oder Kita werden übernommen.
Es muss beachtet werden, dass Verpflegung, die am Kiosk gekauft werden kann, wie zum Beispiel belegte Brötchen, nicht zu der Leistung zählt.
Wie funktioniert das?
Sie teilen uns auf dem BuT-Formular die erforderlichen Angaben mit und legen Ihren Vertrag mit dem Anbieter bei. Es erfolgt eine Zahlung an den Anbieter der Mittagsverpflegung. Sie erhalten einen entsprechenden Bewilligungsbescheid.
Ausflüge und Fahrten
Wer bekommt diese Leistung?
Die Kosten für eintägige Ausflüge und mehrtätige Fahrten können für Schülerinnen und Schüler, die jünger als 25 Jahre sind, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten, sowie für Kinder in Kindertagesstätten übernommen werden. Die Altersgrenze gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die Leistungen nach dem SGB XII oder dem AsylbLG beziehen.
Welche Leistung wird erbracht?
Die Kosten für alle eintägigen Ausflüge der Schulen und Kitas sowie mehrtägigen Kita- und Klassenfahrten (im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen), die im Bewilligungszeitraum der Sozialleistung stattfinden beziehungsweise im Rahmen dieses Zeitraums fällig werden, werden übernommen.
Taschengeld oder Kosten für den persönlichen Bedarf wie zum Beispiel Sportschuhe oder Badekleidung werden nicht übernommen.
Wie funktioniert das?
Sie legen uns eine Bestätigung der Schule beziehungsweise der Kindertagesstätte über Art, Dauer, Fahrtziel und Kosten des Ausflugs / der Klassenfahrt und die Bankverbindung vor. Die Zahlung der Kosten erfolgt direkt an die Schule / Kita beziehungsweise bei Quittungsvorlage direkt an Sie.
Nachhilfe und Lernförderung
Wer bekommt diese Leistung?
Die Kosten für Lernförderung können für Schülerinnen und Schüler, die jünger als 25 Jahre alt sind, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten, übernommen werden. Die Altersgrenze gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die Leistungen nach dem SGB XII oder dem AsylbLG beziehen.
Welche Leistung wird erbracht?
Mit der außerschulischen Lernförderung können im Einzelfall die von den Schulen und schulnahen Trägern (zum Beispiel Fördervereine) organisierten Förderangebote ergänzt werden. Diese meist kostenfreien Angebote sind vorrangig zu nutzen. Nur wenn das Erreichen eines ausreichenden Leistungsniveaus in einem Fach gefährdet ist und eine Verbesserung nur mit Hilfe einer außerschulischen Lernförderung erreicht werden kann, kommt diese Leistung in Betracht.
Wie funktioniert das?
Mit der Antragstellung erhalten Sie einen Vordruck, auf dem die Lehrerin / der Lehrer die Notwendigkeit der Lernförderung bestätigt und den Umfang der erforderlichen zusätzlichen Lernförderung einträgt. Darüber hinaus ist ein Kostenvoranschlag des Anbieters vorzulegen. Die Kosten werden direkt mit dem Anbieter abgerechnet. Sie erhalten einen entsprechenden Bewilligungsbescheid.
Beiträge für Aktivitäten
Wer bekommt diese Leistung?
Kinder und Jugendliche, die jünger als 18 Jahre alt sind, können zusätzliche Leistungen für Kultur, Sport und Freizeit erhalten.
Welche Leistung wird erbracht?
Mit dieser Leistung soll es Kindern und Jugendlichen ermöglicht werden, sich in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und Kontakt zu Gleichaltrigen aufzubauen. Dafür stehen jedem Kind beziehungsweise Jugendlichen monatlich pauschal 15 Euro zum Beispiel für:
Mitgliedsbeiträge in Vereinen (zum Beispiel Fußballverein),
Unterricht in künstlerischen Fächern und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung (zum Beispiel Musikunterricht) oder
die Teilnahme an Freizeiten (zum Beispiel Pfadfinder, Theaterfreizeit, Konfirmationsfreizeit) zur Verfügung.
Aufwendungen für dazugehörige Ausrüstung können eventuell nach einer Prüfung zusätzlich zweckbestimmt bezuschusst werden.
Wie funktioniert das?
Sie legen eine Bestätigung des Anbieters vor. Die Kosten werden in der Regel direkt an den Anbieter gezahlt und Restbeträge werden Ihnen als Geldleistung zur Verfügung gestellt. Es ist auch ein "Ansparen" des monatlichen Beitrages für längstens insgesamt 12 Monate möglich.
Schulbedarf
Wer bekommt diese Leistung?
Die Pauschale für den Schulbedarf erhalten Schülerinnen und Schüler, die jünger als 25 Jahre alt sind, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Die Altersgrenze gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die Leistungen nach dem SGB XII oder dem AsylbLG beziehen.
Welche Leistung wird erbracht?
Zum persönlichen Schulbedarf gehören neben der Schultasche und der Sportbekleidung auch Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterial (zum Beispiel Füller, Zirkel, Geodreieck), jedoch keine Verbrauchsmaterialien (zum Beispiel Bleistifte, Patronen und so weiter). Diese sind aus dem monatlichen Regelbedarf zu zahlen.
Zweimal im Jahr, zu Beginn eines Schulhalbjahres, wird dafür ein Geldbetrag gezahlt: Zu Beginn des 1. Schulhalbjahres in Höhe von 100 EUR und zu Beginn des 2. Schulhalbjahres in Höhe von 50 EUR. Darüber hinaus kann kein weiterer Bedarf für Schulmaterial im Rahmen von Bildung und Teilhabe geltend gemacht werden. Die Höhe des Schulbedarfs wird ab dem Jahr 2021 in der Regel jeweils zum Jahresbeginn angepasst.
Wie funktioniert das?
Wer bereits Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Leistungen nach dem AsylbLG bezieht, bekommt für seine Kinder im Alter von 7 bis 15 Jahren diese Leistung automatisch ausgezahlt, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Für jüngere und ältere Schüler ist eine Schulbescheinigung entweder bei der jeweils zuständigen Leistungssachbearbeitung oder der Fachstelle Bildung und Teilhabe vorzulegen.
Bezieherinnen und Bezieher von Wohngeld und/oder Kinderzuschlag müssen die Leistungen beantragen.
Schülerbeförderung
Wer bekommt diese Leistung?
Die Kosten für die Schülerbeförderung können für Schülerinnen und Schüler, die jünger als 25 Jahre alt sind, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten, übernommen werden. Die Altersgrenze gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die Leistungen nach dem SGB XII oder dem AsylbLG beziehen.
Welche Leistung wird erbracht?
Da in der Regel die Kosten für die Monatskarte bis zur 9. oder 10. Klasse (abhängig von der Schulform) von Dritten (zum Beispiel städtisches Schulamt) erstattet werden, können die Kosten für die Schülerbeförderung, in der Regel das Schülerticket Hessen, für gewöhnlich ab der 10. beziehungsweise 11. Klasse berücksichtigt werden.
Voraussetzung ist, dass die nächstgelegene Schule des Bildungsgangs oder des Profils auf Grund der Entfernung (mindestens 3 Kilometer) nur noch mit öffentlichen Verkehrsmitteln, also weder zu Fuß noch mit dem Rad, erreicht werden kann.
Wie funktioniert das?
Sie legen eine Schulbescheinigung und einen Nachweis über die Höhe der Fahrtkosten vor. Ein BuT-Formular unterstützt Sie dabei, die erforderlichen Angaben zu machen. Die Schülerbeförderungskosten werden als Geldleistung an Sie gezahlt.